Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

Sämtliche Aufträge für die Beratungsdienstleistung werden von der Salcro GmbH ausschließlich zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeschlossen und durchgeführt. Mit der Beauftragung gelten diese Bedingungen vom Auftraggeber als angenommen. Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers haben keine Gültigkeit, sofern und solange sie nicht schriftlich von der Salcro GmbH anerkannt wurden.

§ 2 Leistungsumfang / Leistungsänderungen

2.1 Gegenstand des Auftrages ist die vereinbarte, im Vertrag bezeichnete Beratungstätigkeit als Dienstleistung, nicht die Schuldung eines konkreten Erfolges oder wirtschaftlichen Zieles. Die Leistungen von der Salcro GmbH sind erbracht, wenn die erforderlichen Analysen, die sich daraus ergebende Schlussfolgerungen und die Empfehlungen erarbeitet und gegenüber dem Auftraggeber erläutert sind. Unerheblich ist, ob oder wann die Schlussfolgerungen bzw. Empfehlungen umgesetzt werden.

2.2 Der konkrete Inhalt und Umfang der von der Salcro GmbH zu erbringenden Tätigkeit richtet sich nach dem schriftlich erteilten Auftrag. Ergibt sich die Notwendigkeit von Zusatz- oder Ergänzungstätigkeiten, wird die Salcro GmbH den Auftraggeber hierauf aufmerksam machen. In diesem Fall erfolgt eine Auftragserweiterung durch die Salcro GmbH auch dadurch, dass der Auftraggeber die Zusatz- oder Ergänzungstätigkeit abfordert oder aber entgegennimmt.

2.3 Die Salcro GmbH führt alle Arbeiten mit größter Sorgfalt und stets auf die individuelle Situation und die Bedürfnisse des Auftraggebers bezogen durch.

2.3.1 Von Dritten oder vom Auftraggeber gelieferte Daten werden nur auf Plausibilität überprüft. Die aus den Untersuchungen abzuleitenden Schlussfolgerungen und Empfehlungen erfolgen nach bestem Wissen und nach anerkannten Regeln von Wissenschaft und Praxis.

2.3.2 Soweit nicht anders vereinbart, kann die Salcro GmbH sich zur Auftragsausführung sachverständiger Unterauftragnehmer bedienen, wobei die Salcro GmbH dem Auftraggeber stets unmittelbar verpflichtet bleibt.

2.4 Die Weitergabe oder Präsentation schriftlicher Ausarbeitungen oder Ergebnisse von der Salcro GmbH gegenüber Dritter bedürfen der vorherigen Zustimmung von der Salcro GmbH und erfolgt allein im Interesse und im Auftrag des Kunden. Der Dritte wird hierdurch nicht in den Schutzbereich des Auftrages zwischen dem Auftraggeber und der Salcro GmbH einbezogen. Dies gilt auch dann, wenn der Dritte ganz oder teilweise die Vergütung der Tätigkeit von der Salcro GmbH für den Kunden trägt oder diese übernimmt.

2.5 Die Salcro GmbH ist verpflichtet, Änderungsverlangen des Auftraggebers Rechnung zu tragen, sofern dies im Rahmen der betrieblichen Kapazitäten, insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Zeitplanung zumutbar ist.

2.5.1 Soweit sich die Prüfung der Änderungsmöglichkeiten oder die Realisierung der gewünschten Änderungen auf die Vertragsbedingungen auswirken, insbesondere auf den Aufwand von der Salcro GmbH oder den Zeitplan, vereinbaren die Parteien eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere eine Erhöhung der Vergütung und Verschiebung der Termine. Soweit nichts anderes vereinbart ist, führt die Salcro GmbH in diesem Fall bis zur Vertragsanpassung die Arbeit ohne Berücksichtigung der Änderungswünsche durch.

2.5.2 Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 3 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

3.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, nach Kräften zu unterstützen und alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen; insbesondere hat er alle für die Auftragsdurchführung notwendigen oder bedeutsamen Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

3.2 Auf Verlangen der Salcro GmbH hat der Auftraggeber die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner Auskünfte und mündlichen Erklärungen schriftlich zu bestätigen.

3.3 Erbringt der Auftraggeber nach Aufforderung der Salcro GmbH die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen nicht oder nicht vollständig, ist die Salcro GmbH nach vorheriger schriftlicher Ankündigung berechtigt, aber nicht verpflichtet, den abgeschlossenen Vertrag fristlos zu kündigen. In diesem Fall kann die Salcro GmbH dem Auftraggeber entweder die bis zum Kündigungszeitpunkt tatsächlich erbrachten Leistungen oder aber stattdessen die vereinbarte bzw. prognostizierte Gesamtvergütung abzüglich durch die vorzeitige Vertragsbeendigung ersparter Aufwendungen in Rechnung stellen.

§ 4 Schweigepflicht / Datenschutz

4.1 Die Salcro GmbH ist auch nach Beendigung des Auftrages verpflichtet, über alle als vertraulich bezeichneten Informationen oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers, die im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrags beschäftigte Dritte darf nur mit schriftlicher Einwilligung des Auftraggebers erfolgen.

4.2 Die Salcro GmbH übernimmt es, alle zur Durchführung des Auftrags eingesetzten Personen auf die Einhaltung dieser Vorschrift zu verpflichten.

4.3 Die Salcro GmbH ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags die anvertrauten personenbezogenen Daten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.

4.4 Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrags von der Salcro GmbH gefertigten Berichte, Organisationspläne, Entwürfe, Aufstellungen, Berechnungen, Auswertungen, Konzepte, Präsentationsunterlagen u. ä. nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwandt und nicht ohne ausdrückliche Zustimmung im Einzelfall vervielfältigt, bearbeitet, übersetzt, nachgedruckt, weitergegeben oder verbreitet werden. Die Nutzung der erbrachten Leistungen für mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

§ 5 Vergütung / Zahlungsbedingungen

5.1 Das Entgelt für die Dienste von der Salcro GmbH wird nach der dem Vertrag zugrunde liegenden Honorar- und Preisliste zzgl. Auslagen, Nebenkosten, Fremdkosten, Tagesspesen etc. berechnet und vergütet. Ein nach dem Grad des Erfolges oder nur im Erfolgsfall zu zahlendes Honorar ist stets ausgeschlossen. Einzelheiten der Zahlungsweise sind im Vertrag geregelt.

5.2 Die Salcro GmbH ist berechtigt, für die voraussichtlich zu erbringenden Leistungen angemessene Vorschüsse oder für bereits erbrachte Leistungen angemessene Abschlagszahlungen in Rechnung zu stellen.

5.3 Zeit- und Vergütungsprognosen von der Salcro GmbH in Bezug auf die Ausführung eines Auftrags stellen eine unverbindliche Schätzung dar, da der erforderliche zeitliche Aufwand von Faktoren abhängen kann, die von der Salcro GmbH nicht beeinflusst werden können. Ein Beratertag besteht aus 8 Zeitstunden. Davon werden 6 Stunden vor Ort stattfinden sowie jeweils eine Stunde Vor- und Nachbereitung. Ein halber Beratertag besteht aus 4 Zeitstunden. Davon werden 3 Stunden vor Ort stattfinden sowie jeweils eine halbe Stunde Vor- und Nachbereitung.

5.4 Beruht die Überschreitung des prognostizierten Zeit- oder Vergütungsumfangs auf Umständen, die vom Auftraggeber zu verantworten sind (z. B. unzureichende Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers) ist der hieraus resultierende Mehraufwand entsprechend den jeweils gültigen Honorarsätzen der Salcro GmbH zu vergüten.

5.5 Alle Forderungen werden mit Rechnungsstellung fällig und sind sofort ohne Abzüge zahlbar. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist allen Preisangaben hinzuzurechnen und in den Rechnungen gesondert auszuweisen. Für bereits bezahlte Beratungsleistungen, welche aus nicht von der Salcro GmbH verursachten Gründen vom Auftraggeber abgesagt oder abgelehnt wurden, können keine Rückzahlungen erstattet werden.

§ 6 Treuepflicht

Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie informieren sich unverzüglich wechselseitig über alle Umstände, die im Verlauf der Projektausführung auftreten und die Bearbeitung beeinflussen können.

§ 7 Haftung

7.1 Mündliche oder fernmündliche Auskünfte, Erklärungen, Beratungen oder Empfehlungen erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen. Sie sind jedoch nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt wurden.

7.2 Eine Haftung oder Gewährleistung für den Erfolg der von der Salcro GmbH empfohlenen Maßnahmen ist ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn die Salcro GmbH die Umsetzung abgestimmter oder empfohlener Planung oder Maßnahmen begleitet.

7.3 Die Salcro GmbH haftet – sofern es sich beim Auftraggeber um keine Verbraucher handelt – nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Höhe nach ist die Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Ansprüche, die sich auf eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beziehen, unterliegen keiner Haftungseinschränkung.

7.4 Die Haftung von der Salcro GmbH entfällt, falls der eingetretene Schaden auch auf unrichtige oder unvollständige Informationen bzw. Unterlagen des Auftraggebers zurückzuführen ist.

§ 8 Stornoregelung

Im Falle einer Absage der unterstützenden Leistung durch den Auftraggeber gilt folgende Regelung:

• bis 15 Tage vor dem vereinbarten Termin: kein Ersatz

• bis 11 Tage vor dem vereinbarten Termin: 50% des vereinbarten Honorars

• ab 10 Tage vor dem vereinbarten Termin: 100% des vereinbarten Honorars

Die Salcro GmbH verpflichtet sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Bei krankheitsbedingter Abwesenheit ist der Auftraggeber unverzüglich zu benachrichtigen und entsprechend eingearbeitete Vertreter zu stellen.

§ 9 Salvatorische Klausel

Sollten Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen sollte. An die Stelle der unwirksamen Regelung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsschließenden gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten. Beruht die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einem Maß der Leistung oder Zeit, Frist oder Termin, so soll ein rechtlich zulässiges Maß an diese Stelle treten. Die Vertragsschließenden sind verpflichtet, durch eine formelle Änderung des Wortlautes des Vertrages eine etwa notwendige Änderung festzulegen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen nach den BGB.

§ 10 Sonstiges

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist der Sitz der Salcro GmbH, sofern der Auftrag von einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erteilt wurde.